Wahl & Recht

+++ Update +++

Zufall, Wahrscheinlichkeiten oder Blaupause für „Wie man Bürger:innen täuscht?“

  1. Zunächst wird behauptet (Presse und Gemeinderäte), dass BM Schrenk sich ab dem 11.1. im Ruhestand befände. Falsch! Richtig: Zum 11.1. wurde die Außerdienststellung zum 31.12.2020 lediglich rechtskräftig!
  2. Der 11.1.2021 wird fälschlich anstelle des 31.12.2020 zum Starttermin der Dreimonatsfrist erklärt. Der Gemeinderat bestimmt am 9.2. entgegen den Bestimmungen des § 47 GemO*. , also gesetzeswidrig, den 25.4.2021 zum Wahltag.
  3. Ein Kandidat, der am 6.4.2021 das 25-te Lebensjahr vollendet, legt am 11.2. einen veritablen Frühstart hin, was einigen missfällt – vielleicht fallen jemandem die Sonderheiten der Daten auf: 11.1. / 6. 4. ???

Alles Zufälle? Einer war wachsam und hat nachgerechnet. Von ihm stammt das Zitat:

„Das Universum kennt keine Zufälle – nur Wahrscheinlichkeiten.“
 – Detlev Gottaut

 

Offene Fragen:

Wenn Gesetze nicht mehr eingehalten werden, ist das schon Verschwörung oder nur Inkompetenz?

Werden wir nur dilettantisch verwaltet oder bereits manipuliert?

Wenn offensichtliche Sonderheiten niemandem auffallen, ist das Unaufmerksamkeit oder Kalkül?

Wenn jemand all das bemerkt und öffentlich macht, ist der besorgt oder ein Querdenker?

Braucht Pfullingen derzeit einen Verwalter? Oder eher doch einen investigativen und sorgsamen Aufpasser?

Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen
Den Vorhang zu und alle Fragen offen.

– Bertold Brecht, Der gute Mensch von Sezuan

PS. Die Rechtsaufsicht ist eingeschaltet.


* Der § 47 (1) der Gemeindeordnung Baden-Württembergs verfügt hinsichtlich des Wahltermins eindeutig:

„Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen […] Eintritts in den Ruhestand […] notwendig, ist sie […] spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.“

Ultimo wäre folglich der 31. März oder – wegen eines Wahlsonntags – früher, etwa der 28. März. Eine Verschiebung aufgrund der pandemischen Lage war und ist nicht notwendig, siehe Landtagswahlen. Auch wäre eine gleichzeitige BM-Wahl mit dieser Wahl durchführbar gewesen. Wer das (mit dem Vorlauf!) nicht schafft, gehört nicht in führende Positionen!

Im Gesetz steht nichts keine Ausnahmetatbestände wie „außer bei pandemischen Lagen, Schneefall oder Unfähigkeit“. Die willkürliche Verlegung eines gesetzlich vorgeschriebenen Wahltermins ist letztlich rechtswidrig und stellt einen massiven Eingriff in das aktive und passive Wahlrecht dar:

  1. Die Frist für Kandidat:innenmeldungen wird unzulässig ausgedehnt.
  2. Kandidat:innen könnten einerseits die Altersgrenzen hinsichtlich ihrer Wählbarkeit gem. § 46 GemO über- oder unterschreiten.
  3. Zum spätestmöglichen Wahltermin (31.3.21) eigentlich nicht Wahlberechtigte dürfen jetzt wählen.

+++ Update +++

Der Landrat ließ antworten:

Das Freiwerden der Stelle nach § 47 GemO steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtskraft der Versetzungsverfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte für Herrn Schrenk die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel einzulegen. Die in § 47 Abs. 1 GemO genannte Dreimonatsfrist endet damit erst am 11. April 2021.

Wenn diese Rechtsauffassung zutreffend wäre, hätte das folgende Auswirkungen gehabt:

Herr Schrenk wäre bis zum 10.1. Bürgermeister der Stadt Pfullingen mit allen Befugnissen gewesen. Auch hätte er – was nicht der Fall ist – bis zum 10.1. seine vollen Beamtenbezüge erhalten müssen und erst ab dem 11.1.2021 Pension. Tatsächlich erhält er das Ruhegehalt seit dem 1.1.2021.

Da für ein und denselben Tatbestand nur eine einzige Rechtsauslegung zulässig ist – die einschlägige Interpretation des LBV ist in diesem Punkt wohl unwiderlegbar – , muss ein Freiwerden der Stelle zum 01.01.2021 bejaht werden. Es bleibt die einzig logische Schlussfolgerung: Herr Schrenk ist mit Ablauf des 31.12.2020 nicht mehr, und Pfullingen seither ohne Bürgermeister. Die Stelle ist daher seit dem 1. Januar 2021 vakant.

Der Fall liegt nun der übergeordneten Behörde zur Beurteilung vor.

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